Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer nicht nur von Einzelunternehmen sondern von allen gewerblich handelnden auf Rechnungsnettobeträge aufzuschlagen. Ausnahme bilden hier Kleinunternehmer, deren gesamtes Umsatzvolumen derart gering ist, dass kein Umsatzsteuerabzug für diese in Frage kommt. In allen anderen Fällen sind nach aktuell geltendem deutschen Recht 19% respektive 7% Umsatzsteuer auf Waren und Dienstleistungen aufzuschlagen.
Prinzipiell ist die Umsatzsteuer für ein Unternehmen aber ein durchlaufender Posten, denn das Unternehmen muss sämtliche vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen. Dies ist Teil der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung. Der vereinnahmten Umsatzsteuer kann aber die verauslagte entgegengesetzt werden. Kauft ein Handwerker z.B. Baumaterialien ein im Zuge einer Auftragsarbeit ein, so muss er bei seinem Lieferanten die Umsatzsteuer auf den Nettopreis vorerst entrichten. Da der Unternehmer hier aber zum Abzug der Umsatzsteuer berechtigt ist, darf er die verauslagte Umsatzsteuer von seiner Umsatzsteuerlast abziehen, zahlt also weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt.
Die Umsatzsteuer ist also prinzipiell als eine Steuer für Endverbraucher zu betrachten, und Unternehmen, welche Umsatzsteuer durch Rechnungsstellung einnehmen, können eigene Umsatzsteuerausgaben gegenrechnen, und nur die Differenz an das Finanzamt weiterreichen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass nicht jegliche Ausgaben eines Unternehmens umsatzsteuerabzugsfähig sind. Der Unternehmer muss glaubhaft machen können, dass eine Ausgabe eine rein betriebliche Ausgabe ist, und keinerlei privaten Zwecken dient - die so genannten Werbungskosten.
Neben typischen Wareneinkäufen können beim Umsatzsteuerabzug aber sehr viele Dinge geltend gemacht werden. Dies beginnt bei notwendigen Arbeitsmitteln, welche gekauft werden müssen, geht über Büroanschaffungen wie Büromöbel, PC und Drucker und endet selbst noch nicht bei notwendigen Reinigungsmitteln für die Arbeitsstätte.
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